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   BFH, 26.06.1997 - VII R 106/96   

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https://dejure.org/1997,14197
BFH, 26.06.1997 - VII R 106/96 (https://dejure.org/1997,14197)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1997 - VII R 106/96 (https://dejure.org/1997,14197)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - VII R 106/96 (https://dejure.org/1997,14197)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-151/93

    Strafverfahren gegen Voogd Vleesimport en -export

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII R 106/96
    Gleiches folge aus den Allgemeinen Vorschriften (AV) des Zolltarifs und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 1994 C-151/93, Slg. 1994, I-4932).

    Das Urteil in der Rechtssache C-151/93 vermag die Tarifauffassung der Revision kaum zu stützen.

    Das niederländische Gericht ist, gerade aufgrund des Urteils in der Rechtssache C-151/93 sowie der VO Nr. 96/89, zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII R 106/96
    Er ist daher im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nach den vom Gerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430) auf gestellten Grundsätzen gehalten, die Aus legung der maßgebenden Gemeinschaftsvorschriften, wie im Beschlußtenor angesprochen, klären zu lassen.
  • EuGH, 03.06.1992 - C-318/90

    Hauptzollamt Mannheim / Boehringer

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII R 106/96
    Abgesehen davon, daß diese nur subsidiär gelten (vgl. AV 1 Satz 2) und gegenüber dem Tarifwortlaut keine Geltung beanspruchen können, scheidet die vom Kläger wohl gemeinte AV 2 a Satz 1 bei Waren der zolltariflichen Anfangskapitel grundsätzlich aus (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juni 1992 C-318/90, Slg. 1992, I-3507, 3512).
  • BFH, 02.02.1999 - VII R 106/96

    Ausfuhrerstattung; zolltariflicher Begriff "Hühnerviertel"

    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 VII R 106/96 (BFH/NV 1998, 234), auf den wegen der Darstellung des Streitstandes im einzelnen verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die folgende Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
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